Sie haben einen Tierschutzfall - wie vorgehen?
Vorgehen bei einem Tierschutzfall
bei Tiermisshandlung, Tierquälerei,
nicht tiergerechter, artgerechter Haltung usw
* Festhalten des Tatbestandes
* Melden
* Weiterverfolgen
* Hartnäckig sein gegen Tierquäler und Fehlhalter
Festhalten des Tatbestandes
Sehen Sie nach Ihrer Meinung: eine Tiermisshandlung, eine Tierquälerei eine nicht artgerechte, tiergerechte Haltung eines Tieres
1. halten Sie die Situation irgendwie fest: Foto, Video usw
2. rufen Sie eine Person, die den Vorgang bezeugt.
Die fehlbaren Halter werden die Sachlage abzustreiten versuchen, und ohne einen Beweis ist dann nichts mehr zu machen.
Vermeiden Sie Handlungen, die Aggressionen auslösen können, die Täter sind meist nicht nur den Tieren gegenüber ohne Skrupel.
bei Tierquälerei, Tiermisshandlung
Rufen Sie unverzüglich die Polizei, Gemeindepolizei oder Kantonspolizei oder TEL 117. Unter Angabe des Namens des Täters (wenn bekannt) und des genauen Ortes, der Zeit und schildern Sie möglichst genau die Situation, nennen Sie den oder die Zeugen. Diese Angaben kommen ins Journal und sind so festgehalten. Dies ist eine Meldung und keine Anzeige, die Polizei ist verpflichtet dieser nachzugehen (Art 27. Tierschutzgesetz, Offizialdelikt) und wird einen Rapport erstellen. Sie sind nur Zeuge (und nicht Kläger) die Polizei untersteht der Schweigepflicht und wird Ihren Namen nicht bekanntgeben.
Bei nicht tiergerechter, artgerechter Haltung .
Melden Sie dies im Kanton SG dem Tierschutzbeauftragten Ihrer Gemeinde, im Kanton GL, ZH, Innerschweiz
den kant. Veterinärämtern
Wenn Sie unsicher sind, hilft im Kanton SG der örtliche Tierschutzbeauftragte weiter (siehe Gemeindeverwaltung)
im Kanton GL, SZ, ZH, AG, und TG die Kant. Veterinärämter oder die lokalen Tierschutzvereine weiter - die Gemeinden
geben Auskunft. Bei krassen Tierschutzfällen die örtliche Polizei benachrichtigen.
Wenn Sie den Tatbestand mehrmals festgestellt haben, melden Sie mit folgenden Angaben
1. Namen des Halters (wenn bekannt) oder des genauen Ortes
2. die genaue Uhrzeit
3. schildern Sie möglichst genau die Situation
4. nennen Sie den oder die Zeugen.
5. Beharren Sie auf einer Kontrolle der Haltung.
Auch der Tierschutzbeauftragte ist (wie das Veterinäramt und der Tierschutz) zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf Ihren Namen nicht bekannt geben.
Nicht alle Tierschutzbeauftragten sind begeistert Haustierfällen nachzugehen. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Meldung, ein Zeuge am Telefon, Namen nennen, wirkt manchmal Wunder.
Sollte Ihre Meldung, nach Rücksprache mit dem Tierschutz keine Wirkung zeigen,
melden Sie weiter an das:
Kantonale Veterinärämter, zB. SG, 071/229 35 30 (Verzeichnis im Internet)
Frau Claudia Rhyn ist für das Linthgebiet zuständig, sie ist sehr versiert und regelmässig auch im Lithgebiet tätig.
Weiterverfolgen
Bei Polizeimeldung können Sie dort nachfragen, wo Sie es gemeldet haben.
Hat es nicht aufgehört oder gebessert, kontrollieren Sie auf die gleiche Weise nach (wiederum Festhalten des Tatbestandes) und nehmen Sie Kontakt auf mit dem örtlichen Tierschutzvereinen um das zweckmässige weitere Vorgehen zu besprechen.
Bei Meldung an den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde. Es kann sein, dass der Tierschutzbeauftragte dem Fall nicht die Bedeutung zumisst, wie Sie als Tierfreund. Fragen Sie den Tierschutzbeauftragten warum es nicht besser geworden ist.
Dies ist der sogenannte Dienstweg, den wir einzuhalten empfehlen, um Verfahrensfehler zu vermeiden.
Bedenken Sie, dass die Tierschutzpersonen, auch die Zivilpersonen sind, mit (nur) den gleichen Rechten wie Sie selbst, aber mit Erfahrung in solchen Fällen.
Die Vertreter des Kantonalen Veterinäramtes SG haben weitergehende Befugnisse hinsichtlich Kontrollen und können Weisungen und Bussen bis zu Halteverboten aussprechen.
Kontrollen Kanton SG Nordteil: Franz Blöchlinger
Kontrollen Kanton SG Süddteil: Claudia Rhyn
Kantonales Veterinäramt SG
Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen,
TEL 071/229 35 30, FAX 071/229 42 79
Im Kanton Glarus hat der Kantonsveterinär dieselben Befugnisse.
bei Tiermisshandlung, Tierquälerei,
nicht tiergerechter, artgerechter Haltung usw
* Festhalten des Tatbestandes
* Melden
* Weiterverfolgen
* Hartnäckig sein gegen Tierquäler und Fehlhalter
Festhalten des Tatbestandes
Sehen Sie nach Ihrer Meinung: eine Tiermisshandlung, eine Tierquälerei eine nicht artgerechte, tiergerechte Haltung eines Tieres
1. halten Sie die Situation irgendwie fest: Foto, Video usw
2. rufen Sie eine Person, die den Vorgang bezeugt.
Die fehlbaren Halter werden die Sachlage abzustreiten versuchen, und ohne einen Beweis ist dann nichts mehr zu machen.
Vermeiden Sie Handlungen, die Aggressionen auslösen können, die Täter sind meist nicht nur den Tieren gegenüber ohne Skrupel.
bei Tierquälerei, Tiermisshandlung
Rufen Sie unverzüglich die Polizei, Gemeindepolizei oder Kantonspolizei oder TEL 117. Unter Angabe des Namens des Täters (wenn bekannt) und des genauen Ortes, der Zeit und schildern Sie möglichst genau die Situation, nennen Sie den oder die Zeugen. Diese Angaben kommen ins Journal und sind so festgehalten. Dies ist eine Meldung und keine Anzeige, die Polizei ist verpflichtet dieser nachzugehen (Art 27. Tierschutzgesetz, Offizialdelikt) und wird einen Rapport erstellen. Sie sind nur Zeuge (und nicht Kläger) die Polizei untersteht der Schweigepflicht und wird Ihren Namen nicht bekanntgeben.
Bei nicht tiergerechter, artgerechter Haltung .
Melden Sie dies im Kanton SG dem Tierschutzbeauftragten Ihrer Gemeinde, im Kanton GL, ZH, Innerschweiz
den kant. Veterinärämtern
Wenn Sie unsicher sind, hilft im Kanton SG der örtliche Tierschutzbeauftragte weiter (siehe Gemeindeverwaltung)
im Kanton GL, SZ, ZH, AG, und TG die Kant. Veterinärämter oder die lokalen Tierschutzvereine weiter - die Gemeinden
geben Auskunft. Bei krassen Tierschutzfällen die örtliche Polizei benachrichtigen.
Wenn Sie den Tatbestand mehrmals festgestellt haben, melden Sie mit folgenden Angaben
1. Namen des Halters (wenn bekannt) oder des genauen Ortes
2. die genaue Uhrzeit
3. schildern Sie möglichst genau die Situation
4. nennen Sie den oder die Zeugen.
5. Beharren Sie auf einer Kontrolle der Haltung.
Auch der Tierschutzbeauftragte ist (wie das Veterinäramt und der Tierschutz) zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf Ihren Namen nicht bekannt geben.
Nicht alle Tierschutzbeauftragten sind begeistert Haustierfällen nachzugehen. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Meldung, ein Zeuge am Telefon, Namen nennen, wirkt manchmal Wunder.
Sollte Ihre Meldung, nach Rücksprache mit dem Tierschutz keine Wirkung zeigen,
melden Sie weiter an das:
Kantonale Veterinärämter, zB. SG, 071/229 35 30 (Verzeichnis im Internet)
Frau Claudia Rhyn ist für das Linthgebiet zuständig, sie ist sehr versiert und regelmässig auch im Lithgebiet tätig.
Weiterverfolgen
Bei Polizeimeldung können Sie dort nachfragen, wo Sie es gemeldet haben.
Hat es nicht aufgehört oder gebessert, kontrollieren Sie auf die gleiche Weise nach (wiederum Festhalten des Tatbestandes) und nehmen Sie Kontakt auf mit dem örtlichen Tierschutzvereinen um das zweckmässige weitere Vorgehen zu besprechen.
Bei Meldung an den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde. Es kann sein, dass der Tierschutzbeauftragte dem Fall nicht die Bedeutung zumisst, wie Sie als Tierfreund. Fragen Sie den Tierschutzbeauftragten warum es nicht besser geworden ist.
Dies ist der sogenannte Dienstweg, den wir einzuhalten empfehlen, um Verfahrensfehler zu vermeiden.
Bedenken Sie, dass die Tierschutzpersonen, auch die Zivilpersonen sind, mit (nur) den gleichen Rechten wie Sie selbst, aber mit Erfahrung in solchen Fällen.
Die Vertreter des Kantonalen Veterinäramtes SG haben weitergehende Befugnisse hinsichtlich Kontrollen und können Weisungen und Bussen bis zu Halteverboten aussprechen.
Kontrollen Kanton SG Nordteil: Franz Blöchlinger
Kontrollen Kanton SG Süddteil: Claudia Rhyn
Kantonales Veterinäramt SG
Davidstrasse 35, 9001 St.Gallen,
TEL 071/229 35 30, FAX 071/229 42 79
Im Kanton Glarus hat der Kantonsveterinär dieselben Befugnisse.